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4.2.2012 : 10:39 : +0100

Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung


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Anfechtung

Ein Versicherungsvertrag kann man durch die sogenannte Anfechtung für Nichtig erklären. Gründe hierfür können sein:
  • Arglistige Täuschung (§ 22 VVG)
  • sowie Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 16 VVG)
Nach einer Anfechtung ist der ganze Versicherungsvertrag aufgelöst.
 
 

 
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