Suchen & Finden
Zur Navigation springen
Zum Content springen
Kontakt
|
Partnerprogramm
|
Suche
|
Impressum
Startseite
Lebensversicherung beleihen
Lebensversicherung verkaufen
Aktuelles
Unternehmen
Sie sind hier:
Startseite
>
Wissenswertes
> Lexikon
7.2.2012 : 20:27 : +0100
Startseite
Vorteile
.
Ablauf
.
Beispiele
.
Investoren
.
Wissenswertes
.
FAQ
.
Lexikon
.
Wichtige Adressen
.
Presse
.
Downloads
.
Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung
Alle
0-9
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
XY
Z
Anzeigepflichten
Es besteht die Pflicht, "unverzüglich" (§ 33
VVG
) den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen. Die Anzeige innerhalb von drei Tagen genügt gemäß § 171 Abs. 1
VVG
und ist nur im Todesfall der versicherten Person notwendig. Eine Verletzung der
Obliegenheit
hat jedoch keine Rechtsfolgen. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, ist der Eintritt dieser Versicherungsfälle ebenfalls bei Eintritt anzuzeigen. (Berufsunfähigkeit, Krankheitsfall oder Pflegebedürftigkeit). Nicht angezeigt werden muss dagegen der vertraglich vereinbarte Ablauf der Versicherung.
Einträge 0 von 0
W
:
Nutzungsbedingungen
|
Webkatalog
|
Sitemap
Mit Feedburner abonnieren
|
RSS 2.0 Feed
|