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7.2.2012 : 20:27 : +0100

Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung


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Anzeigepflichten

Es besteht die Pflicht, "unverzüglich" (§ 33 VVG) den Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen. Die Anzeige innerhalb von drei Tagen genügt gemäß § 171 Abs. 1 VVG und ist nur im Todesfall der versicherten Person notwendig. Eine Verletzung der Obliegenheit hat jedoch keine Rechtsfolgen. Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, ist der Eintritt dieser Versicherungsfälle ebenfalls bei Eintritt anzuzeigen. (Berufsunfähigkeit, Krankheitsfall oder Pflegebedürftigkeit). Nicht angezeigt werden muss dagegen der vertraglich vereinbarte Ablauf der Versicherung.
 
 
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