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7.2.2012 : 20:59 : +0100
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Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung
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Anzeigepflichtverletzung
Wenn die versicherten Personen im Versicherungsantrag falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben bzw. ihrer Nachmeldepflicht nicht nachgekommen sind, so liegt eine Anzeigepflichtverletzung vor. Bei schuldhafter Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer kann er den Vertrag anfechten. Beide Maßnahmen führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht schuldlos, dann hat das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, einen dem erhöhten Risiko angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen. Ist das erhöhte Risiko selbst mit einem Beitragszuschlag nicht versicherbar, dann hat der Versicherer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats.
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