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17.5.2012 : 15:55 : +0200
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Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung
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Datenschutz-Ermächtigungsklausel
Der Antragsteller und die zu versichernde(n) Person(en) willigen nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein, dass der Versicherer persönliche Daten speichert und gegebenenfalls an andere Versicherer weiterleitet. Hierfür ist in der Regel eine eigene Unterschrift auf dem Antrag notwendig. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- oder Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler nur soweit, wie für die Vertragsgestaltung erforderlich.
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