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7.2.2012 : 19:54 : +0100
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Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung
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Erstprämie
Die Erstprämie wird bei Versicherungsbeginn gegen Aushändigung des Versicherungsscheines sofort fällig, Durch diese wird der Versicherungsschutz in Kraft gesetzt (falls nicht von der Versicherungsgesellschaft eine vorläufige Deckungszusage erteilt wurde). Bei verspäteter Zahlung der Erstprämie ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt die Regelung: dass wenn der Versicherer den Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten gerichtlich geltend macht, dies als Rücktritt gilt (§ 38 Abs. 1
VVG
). Der Versicherer ist bei Eintritt eines Schadens dann leistungsfrei.
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