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7.2.2012 : 21:11 : +0100
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Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung
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Kündigung / Lebensversicherung
Versicherungsnehmer können das Versicherungsverhältnis einer Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (§ 165
VVG
)
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie führt aber bei Kapitallebensversicherungen in der Regel zu finanziellen Nachteilen, da nur ein Rückkaufswert fällig wird. Aus diesem Nachteil hat sich ein funktionierender Zweitmarkt für Lebensversicherungen in Deutschland etabliert, über diesen man eine Police verkaufen kann, anstatt sie zu kündigen.
Die Kündigung kann vom Versicherungsnehmer selber bzw. bei Pfändung oder Abtretung vom jeweils Verfügungsberechtigten ausgesprochen werden.
Der Versicherer darf von seiner Seite aus einen bestehenden Lebensversicherungsvertrag nicht ordentlich kündigen, um z.B. zu verhindern, dass sich bei einer Verschlechterung der Risikosituation einer Versicherten Person (
VP
), Leistungspflichtig zu werden.
Allerdings hat der Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn:
schuldlos eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 41 Abs. 2
VVG
erfolgt ist,
der Folgebeitrag nicht gezahlt wird und das Mahnverfahren nach § 39 Abs. 3
VVG
erfolglos abgelaufen ist oder
die vorvertragliche Gefahrstandspflicht nach § 27
VVG
, § 29a
VVG
verletzt wurde.
Nach Ablauf des fruchtlosen Mahnverfahrens kann die Kündigung fristlos erfolgen und führt im Anschluss zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
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