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7.2.2012 : 20:13 : +0100

Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung


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Rechte Dritter

Lebensversicherungen können an einen Dritten (Gläubiger) abgetreten sein. In diesem Falle spricht man von Rechte Dritter an einem Lebensversicherungsvertrag. Es gibt unterschiedliche Arten von Rechte Dritter:
  • Abtretung
  • Pfändung
  • Verpfändung
  • (unwiderrufliches) Bezugsrecht
Siehe auch:
Abtretung
Beteiligte an einer Lebensversicherung
 

 
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