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17.5.2012 : 17:02 : +0200
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Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung
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Verpfändung
Eine Verpfändung erfolgt durch Einigung zweier Parteien, dass ein Pfandrecht an dem verpfändenden Gegenstandes bestehen soll. Durch die Übergabe dieses Gegenstandes wird der Pfandgläubiger Besitzer, aber nicht Eigentümer der verpfändeten Sache. Kann der Pfandschuldner später nicht bezahlen, geht das Pfand in das Eigentum des Gläubigers über.
Eine Lebensversicherung kann beispielsweise einem Gläubiger als Sicherheit verpfändet werden. Der Schuldner muss mit dem Gläubiger einen schriftlichen Pfandvertrag abschließen. Die Police geht anschließend an den Gläubiger und die Versicherungsgesellschaft muss schriftlich über diese Verpfändung unterrichtet werden. Löst der Schuldner das Pfand nicht ein, hat der Gläubiger Anspruch auf alle Leistungen, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Mit diesen Leistungen kann er die bei ihm bestehende Schuld tilgen.
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