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Lexikon - Zweitmarkt Lebensversicherung
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Versicherungsvertrag
Vertragspartner eines Versicherungsvertrages (§ 1 ff.
VVG
) sind der Versicherer einerseits, der Versicherungsnehmer andererseits. Der Versicherer übernimmt gegen eine bestimmte Geldsumme (Prämie) gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines eventuell auftretenden Personenschadens, dem versicherten Risiko (Versicherungsprinzip). Möglich ist auch die Versicherung für fremde Rechnung, also zu Gunsten einer dritten Person. Der Versicherer gibt gegenüber dem Versicherten ein Leistungsversprechen für die Zukunft ab, für den so genannten Versicherungsfall. Dies ist das wesentliche Element eines Versicherungsvertrages. Der Versicherer ist eine juristische Person des Privatrechtes und entweder als Versicherungsgesellschaft (AG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert. Diese beiden Organisationsformen sind vom Gesetzgeber festgelegt.
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