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Das neue Zauberwort beim Verkauf von Lebensversicherungen heißt „Summe der eingezahlten Beiträge“

Steuerliche Neuregelung stellt wesentlichen Vorteil des Verkaufs gegenüber der Kündigung dar

Mit dem 1.1.2009 ist eine steuerliche Neuregelung für den Verkauf von Lebensversicherungen in Kraft getreten, die es in sich hat. Bis zum 31.12.2008 galt für steuerpflichtige Policen, dass der Verkauf steuerfrei erfolgt. Mit der Neuregelung sollten steuerpflichtige Policen (also solche, die noch keine 12 Jahre laufen und vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden) bei einem Verkauf wie bei der Rückgabe an die Versicherung zu einem steuerpflichtigen Erlös führen. Nach nunmehr einem halben Jahr Erfahrung mit dieser Regelung kann man sagen. Es zahlen in den meisten Fällen nur noch diejenigen Steuern, die kündigen, statt zu verkaufen. Doch warum ist das so? Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung der Besteuerung von Verkäufen etwas Besonderes einfallen lassen. Bei der Rückgabe einer steuerpflichtigen Police gilt eine andere Bemessungsgrundlage als bei Verkauf der Police. Wird eine Police vor Ablauf von 12 Jahren an die Versicherung zurückgegeben berechnet die Versicherung auf die mit dem Deckungsstock erzielten Erträge die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Wird die gleiche Police nicht an die Versicherung zurückgegeben, muss stattdessen dem durch den Verkauf erzielten Kaufpreis die Summe der eingezahlten Beiträge gegenübergestellt. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Police wird uns zum Kauf angeboten. Der Rückkaufswert beträgt rund 178 TE. Die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ergeben in der Summe rund 7 TE. Der Auszahlungsbetrag liegt also zum Stichtag bei rund 171 TE. Die Versicherung würde bei Kündigung 7 TE einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bei einem Verkauf dieser Police ergibt sich nun aber folgendes Bild. Die Police ist so schlecht, sodass ein Kaufpreisangebot über dem Rückkaufswert in diesem Fall nicht möglich ist. Aber immerhin könnte man dem Kunden ca. 173 TE bieten. Das ist zwar weniger als der Rückkaufswert, aber mehr als er von der Versicherung erhält. Zusätzlich tritt nun aber folgender Effekt ein. Die Summe der eingezahlten Beiträge beträgt in diesem Praxisbeispiel etwas über 180 TE. Der steuerliche Veräußerungsgewinn beträgt nun rund – 7 TE. Es müssen also nicht 7 TE an den Fiskus abgeführt, sondern stattdessen stehen dem Veräußerer 7 TE Steuerguthaben gegenüber. Genauer gesagt kann er diese Veräußerungsverluste mit Gewinnen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnen. Nicht immer sind die Unterschiede so krass, aber in allen bisher abgewickelten Fällen ist die steuerliche Belastung bei einem Verkauf wesentlich geringer als bei einer Rückgabe an die Versicherung. Wichtig ist dabei, diesen Effekt erzielt man nur durch den Verkauf, die Gegenüberstellung von Rückkaufswert und Summe der eingezahlten Beiträge ist nicht möglich. Fazit: Jeder der eine Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren kündigen will, muss zwingend vorher einen Verkauf prüfen, wenn er nicht auch noch steuerlich drauf zahlen will.

10.06.2009 10:40 Alter: 8 Jahre

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