Glossar Kategorie A

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Abbruchklausel

Die Abbruchklausel ist eine Vereinbarung (bei Kapitallebensversicherung), bei der die Versicherung zum Ende des Versicherungsjahres beendet und ausgezahlt wird, in dem die vereinbarte Versicherungssumme durch Ansammlung des Deckungskapitals und der Überschüsse (Überschussbeteiligung) erreicht wird.

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Abgekürzte Beitragszahlung

siehe auch: Verkürzte Beitragszahlung

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Antragsteller

Antragsteller ist der, der den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt. Antragsteller kann jede natürliche und jede juristische Person (eine Firma, ein Verband oder ein Verein) sein. Der Antragsteller wird als Versicherungsnehmer Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft, das heißt alle Rechte und alle Pflichten stehen ihm als Versicherungsnehmer zu.

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Ablauf

Unter Ablauf wird das Datum verstanden, zu dem eine Kapitallebensversicherung beendet wird. (Vertragsende) Dieses kann entweder ein bestimmtes Kalenderdatum oder ein bestimmter Geburtstag sein, oder der Eintritt des versicherten Ereignisses.

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Abrufphase

In der Lebensversicherung wird die Laufzeit des Vertrages normalerweise fest vorgegeben. Mit der Abrufphase bleibt der Versicherungsnehmer flexibler in der Inanspruchnahme der Ablaufleistung. In der Endphase der Vertragslaufzeit einer Kapitallebensversicherung kann ein variabel festlegbarer Zeitraum (z. B. 5 oder 10 Jahre) vereinbart werden, innerhalb dessen die Versicherung vorzeitig jährlich gekündigt und ausgezahlt werden kann oder […]

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