Glossar Kategorie A

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Antragsablehnung

Das Versicherungsunternehmen ist in seiner Entscheidung, einen Antrag anzunehmen, frei, das heißt, es kann die Annahme eines Antrags auch ablehnen. Mögliche Gründe für eine Ablehnung können sein: fehlende Versicherungsfähigkeit  "unversicherbares" Risiko Kann ein Antrag nicht angenommen werden, informiert der Versicherer den Antragsteller entsprechend. Als abgelehnt gilt ein Antrag auch dann, wenn der Versicherer nicht innerhalb […]

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Antragsannahme

Das Versicherungsvertragsverhältnis kommt durch einen Antrag und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen zustande. Antragsannahme heißt: Der Versicherer unterrichtet den Antragsteller, dass er den Vertrag, gemäß den Antrag geschlossen hat. Diese Erklärung wird wirksam, sobald sie dem Antragsteller zugegangen ist. Die Antragsannahme wird entweder durch eine spezielle Annahmeerklärung oder gleich durch Zustellung des Versicherungsscheins erklärt/wirksam.

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Abbruchklausel

Die Abbruchklausel ist eine Vereinbarung (bei Kapitallebensversicherung), bei der die Versicherung zum Ende des Versicherungsjahres beendet und ausgezahlt wird, in dem die vereinbarte Versicherungssumme durch Ansammlung des Deckungskapitals und der Überschüsse (Überschussbeteiligung) erreicht wird.

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Abgekürzte Beitragszahlung

siehe auch: Verkürzte Beitragszahlung

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Antragsteller

Antragsteller ist der, der den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellt. Antragsteller kann jede natürliche und jede juristische Person (eine Firma, ein Verband oder ein Verein) sein. Der Antragsteller wird als Versicherungsnehmer Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft, das heißt alle Rechte und alle Pflichten stehen ihm als Versicherungsnehmer zu.

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