Glossar Kategorie A

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Anfechtung

Ein Versicherungsvertrag kann man durch die sogenannte Anfechtung für Nichtig erklären. Gründe hierfür können sein: Arglistige Täuschung (§ 22 VVG) sowie Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 16 VVG) Nach einer Anfechtung ist der ganze Versicherungsvertrag aufgelöst.

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Überschussbeteiligung

Die Überschussbeteiligungen erwirtschaftet der Versicherer aus Zins-, Risiko- und Kostengewinnen.

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Aufteilung der Versicherungsbeiträge

Bei Kapitalversicherungen, die Versicherungsleistungen bei Tod der versicherten Person vorsehen, fließen Versicherungsprämien nicht im vollen Umfang in den zu verzinsenden Deckungsstock (Sparanteil), sondern zu einem Teil in den Risikoanteil, um die Todesfallleistung beim Ableben der versicherten Person vor Ende der Vertragslaufzeit zahlen zu können. Die Höhe des Risikoanteils wird mit Hilfe der Sterbetafeln kalkuliert, in […]

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Aktuarielle Berechnung

Siehe Aktuar. Versicherungsmathematische Berechnungen auf Basis von aufsichtsrechtlichen Vorgaben.

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Ausschüttung

Unter Ausschüttung bezeichnet man die anteilige Verteilung liquider Mittel an die Anleger. Die Höhe der Ausschüttung orientiert sich stets an der Liquiditätssituation der Gesellschaft. Ausschüttungen für ein Wirtschaftsjahr erfolgen meistens im Folgejahr. Basis hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss. In der Regel sieht der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit einer Vorabausschüttung im laufenden Geschäftsjahr vor.

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Ablaufleistung

Die Ablaufleistung setzt sich aus der Versicherungssumme, welche der Versicherer in garantierte Ablaufleistung und Überschussbeteiligung unterteilt, zusammen. Der Versicherer garantiert für das Ende der Laufzeit des Vertrags eine durch den Garantiezins festgelegte Ablaufleistung.

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