Glossar Kategorie B

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Besteuerung

Kapitallebens- und private Rentenversicherungen werden nach der derzeitigen Gesetzeslage steuerlich begünstigt behandelt. Beiträge, die hierfür aufgewendet werden, sind nach Maßgabe des § 10 EStG 1997 als Sonderausgaben abzugsfähig (Ausnahme: es handelt sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung). Leistungen / Auszahlungen aus einer Lebensversicherung sind ebenfalls steuerbegünstigt, so lang sie einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einer […]

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Bezugsberechtigte

Ist der in einem Versicherungsantrag vom Versicherungsnehmer ausdrücklich als Begünstigter genannt wurde. Dies kann entweder durch eine namentliche Nennung geschehen (z. B. „mein Ehemann Heinz Müller) oder mit dem im Antragsformular Vorgedruckten Muster in dem dann eine entsprechende Formulierung steht. Die Bezugsberechtigung kann vom Versicherungsnehmer widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden.

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Beitragsdepot

Wenn Kunden einen einzelnen größeren Geldbetrag in Form einer Versicherung anlegen möchten, dann wären solche Einmalzahlungen nicht Steuerbegünstigt. Eine Steuerbegünstigung wird nur gegen laufende Beiträge und einer mindestens fünf jährigen Beitragszahlung gewährt. Hier wird das so genannte Beitragsdepot verwendet. Der Einmalbeitrag wird auf ein Depotkonto der Versicherungsgesellschaft eingezahlt. Von diesem Konto entnimmt die Gesellschaft die […]

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Beitragsverrechnung

Unter Beitragsverrechnung versteht man die Verrechnung der zu zahlenden Prämie (Versicherungsbeitrag) mit den erwirtschafteten Überschüssen des Versicherungsunternehmens. Insofern ist die Beitragsverrechnung eine spezielle Form der Überschussverwendung. In der Praxis bewirken Beitragsverrechnungen eine Reduzierung des zu zahlenden Beitrages bei sonst gleich bleibendem Risiko. Die Beitragsverrechnung ist nicht mit der Beitragsrückgewähr zu verwechseln.

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Beitragszahler

Der Beitragszahler einer Lebensversicherung ist diejenige Person, welche die vereinbarten Beiträge zu einer abgeschlossenen Lebensversicherung zahlt. Diese Person muss nicht zwangsläufig identisch mit der versicherten Person oder dem Versicherungsnehmer sein. Weichen Versicherungsnehmer (VN), versicherte Person (VP), und Beitragszahler (BZ) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag voneinander ab, ist beim Abschluss das Einverständnis aller Beteiligten einzuholen.

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