Glossar Kategorie K

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Kündigung / Lebensversicherung

Versicherungsnehmer können das Versicherungsverhältnis einer Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (§ 165 VVG) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie führt aber bei Kapitallebensversicherungen in der Regel zu finanziellen Nachteilen, da nur ein Rückkaufswert fällig wird. Aus diesem Nachteil hat sich ein funktionierender Zweitmarkt für Lebensversicherungen in Deutschland etabliert, über […]

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Kündigungsfrist

Kündigungsfristen von Versicherungsverträgen sind in den § 8, § 31 und §165 VVG geregelt. Bei Versicherungsverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens einen Monat, aber höchstens drei Monate, jeweils zum Ende eines Jahres (§ 8 Abs. 2 VVG i.V.m.§ 9 VVG).

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Kapitaldeckungsprinzip

Lebensversicherungsunternehmen arbeiten nach dem Kapitaldeckungsprinzip. Dieses arbeitet im Gegensatz zum Umlagedeckungsprinzip so, dass jeder Versicherte die zu einem bestimmten Datum vertraglich vereinbarten Leistungen (Kapital- oder Rentenleistung) selbst anspart.

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Kapitallebensversicherung

Eine Kapitallebensversicherung zahlt zu einem vereinbarten Zeitpunkt eine festgelegte Summe (Erlebensfallleistung) aus oder zahlt im Fall des Todes eine Leistung (Todesfallleistung) an die Hinterbliebenen aus. Sie wird auf das Leben von Personen mit einem festen Ablauftermin abgeschlossen.

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Kapitaloption

Private Rentenversicherungen schütten Ihre Erlöse normalerweise als monatliche Rente an den Begünstigten aus. Versicherungsnehmer aus privaten Rentenversicherungen, haben aber eine Option, anstatt der monatlichen Rente das gesamte Kapital auf einmal ausgezahlt zu bekommen. Sie üben dann die so genannte Kapitaloption bzw. Kapitalwahlrecht aus.

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