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Abtretung

Grundsätzlich ist es möglich, Rechte und Ansprüche aus jedem Vertrag, und damit auch aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag, an Dritte abzutreten. Eine Teilweise Übertragung auf eine dritte Person ist ebenfalls möglich. Mit der Abtretung des Vertrages tritt der neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 BGB Abtretung) ein. Nach § 401 BGB (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte) gehen mit der abgetretenen Forderung Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte automatisch auf den neuen Gläubiger über. Der bisherige Gläubiger muss alle Urkunden (z. B. den Versicherungsschein), welche zum Beweis seiner Forderung notwendig sind (Geltendmachung), an den neuen Gläubiger herausgeben (§ 403 BGB – Pflicht zur Beurkundung).
Eine Zustimmung des Versicherers bei der Abtretung ist nicht erforderlich. Allerdings muss die Abtretung vom Versicherungsnehmer oder einem hierzu Bevollmächtigten schriftlich bei der Versicherung angezeigt werden. Die Versicherungsgesellschaft sieht dann den neuen Gläubiger als zur Entgegennahme der Leistung als berechtigt an.