LifeFinanceGlossarAArglistige Täuschung
Bild Finanzen auf dem Tablet

Arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung liegt z.B. dann vor, wenn im Versicherungsantrag Fragen vom Antragsteller bewusst falsch beantwortet oder Angaben unterlassen wurden, die nach Bekannt werden zur Nichtzustandekommen des Vertrags führen würden. Das kann z.B. das Vorliegen einer Eidesstattlichen Erklärung sein.
Gemäß § 18 Absatz 2 sowie § 22 VVG und § 123 BGB kann der Versicherer beim Nachweis einer arglistiger Täuschung durch den Antragsteller/Versicherungsnehmer den Vertrag nachträglich anfechten. Gemäß § 142 Absatz 1 BGB gilt der Vertrag dann von Anfang an als nichtig, d.h. der Versicherungsnehmer hat alle erhaltenen Leistungen aus früheren Schadenfällen dem Versicherer zurück erstatten und muss zudem der Versicherungsgesellschaft Schadenersatz für aufgewendete Kosten erstatten.