LifeFinanceGlossar

Glossar

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ALB

Abkürzung für „Allgemeine Bedingungen für die Lebensversicherung“.

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Aktienfonds

Ein Aktienfonds ist eine Kapitalanlageform, bei der die Gesellschaft das Geld ihrer Kunden ausschließlich in Aktien anlegt. Der Unterschied hierbei ist, wie risikobehaftet die einzelnen Wertpapiere sind. Es gibt unterschiedliche Risikoklassen (Risikoklasse 1 = niedriges Kursrisiko/niedrige Kurschance, Risikoklasse 5 = hohes Kursrisiko/hohe Kurschance).

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Lebensversicherung beleihen

Die Beleihung einer Lebensversicherung (Policendarlehen) wird zum einen durch Versicherer selbst vorgenommen, zum anderen bieten sich spezialisierte Portale und Banken mit oftmals wesentlich besseren Konditionen an. Bei einem Policendarlehen erhält der Versicherungsnehmer ein Darlehen, bei dem die Versicherungspolice als Sicherheit eingesetzt wird. Dazu trägt die Versicherung in den Versicherungsschein die Bank als Abtretungsgläubigerin (Zessionar) ein. […]

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Gesundheitsprüfung

Da eine Lebensversicherung das Todesfallrisiko versichert, ist es für die Gesellschaften wichtig, dieses Risiko abschätzen zu können. Basis der Risikoberechnung ist meist eine verpflichtende Gesundheitsprüfung. Der Antragsteller muss einen Fragenkatalog beantworten, der Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand zulässt. Ärztliche Untersuchungen sind in der Regel erst ab einer höheren Versicherungssumme notwendig. Manchmal fordert der Versicherer als Rückfrage […]

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Gehaltsumwandlung

Bei der Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung trägt nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Belastung. (Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber die Pauschalsteuern übernehmen.) Der Arbeitnehmer finanziert die Direktversicherung mit einem Teil seines Gehaltes (Bruttogehalts, dadurch ist eine Steuerersparnis möglich), muss aber die Beiträge vom Arbeitgeber einzahlen lassen. Versicherungsnehmer ist immer der Arbeitgeber. Stammen die Beiträge ausschließlich […]

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Einlöseprinzip

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags. Damit gilt der Versicherungsschein als eingelöst und die darin angegebenen Bedingungen als akzeptiert. Die erweiterte Einlösungsklausel sieht vor, dass Versicherungsschutz auch schon ab Vertragsbeginn besteht, wenn der Erstbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Beginn gezahlt wird.

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