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Hartz IV Empfänger müssen Lebensversicherung auch mit Verlust auflösen
Beschluss des Sozialgerichtes Duisburg: Die Auflösung einer Lebensversicherung ist auch bei erheblichen Nachteilen von Hartz IV Empfängern hinzunehmen
Die 17. Kammer des Sozialgerichtes Duisburg hat in einem Beschluss vom 16.08.2007, der jetzt veröffentlicht wurde, festgestellt, dass die Auflösung einer Lebensversicherung auch dann zumutbar ist, wenn der aktuelle Rückkaufswert niedriger als die eingezahlten
Beiträge ist. Dieser Gerichtsbeschluss stellt Antragsteller noch schlechter, als die bisherige Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit. Nach dem bislang geltenden Verwaltungsrecht hatte die Bundesagentur für Arbeit eine unzumutbare Härte dann gesehen, wenn bei einem Verkauf einer Lebensversicherung ein Verlust von mehr als zehn Prozent der eingezahlten
Beiträge gegenüber dem
Rückkaufswert entstanden wäre. Im vorliegenden Fall, den das Gericht zu beurteilen hatte lag der
Rückkaufswert um fast 27 % unter dem Wert der eingezahlten
Beiträge. Das Gericht führt dazu in seiner Begründung aus, dass “… es keine besondere Härte darstelle, dass die
Rückkaufswerte von Lebensversicherungen hinter den auf Sie erbrachten Eigenleistungen erheblich zurückbleiben. Es gehört nämlich zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere Zwecke zurückgelegtes Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes zur Deckung unerwarteten Bedarfs einsetzen zu müssen.“
Zumindest (so meint das Gericht) könne man bei einem Verlust von ca. ¼ der eingezahlten Beiträge noch keine besondere Härte annehmen.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Lebensversicherung nicht zwingend an die Versicherung zurückgegeben werden muss, sondern auch ein Verkauf an Dritte möglich ist. Dies ist zu begrüßen, da der Gesetzgeber sich noch geweigert hatte bei der jüngsten VVG Reform eine Hinweispflicht auf den Zweitmarkt im Gesetz festzuschreiben. In diesem Zusammenhang muss gefragt werden, ob der Gesetzgeber nicht aus diesem Blickwinkel betrachtet seine Fürsorgepflichten verletzt, wenn er nicht alle Versicherungsnehmer / Hartz IV Empfänger gleichermaßen vor Schaden schützt und diese auf alle Möglichkeiten hinweist.
Der Gerichtsbeschluß kann unter folgendem Link http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/
mit dem Aktenzeichen "S 17 AS 297/07 ER"
abgerufen werden.
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