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Lebensversicherung muss verkauft werden bevor „Hartz IV“ Leistungen gezahlt werden
Bundessozialgericht urteilt über Veräußerung von Lebensversicherungen, Selbstständige besonders belastet. (BSG, Kassel - Az.: B 14/7b AS 68/06 R)
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hatte kein Einsehen in die Argumentation eines 52-Jährigen und befand, dass dieser vor Inanspruchnahme von Hartz IV Leistungen seine Lebensversicherung verkaufen müsse.
Dabei ist die Argumentation durchaus nachvollziehbar. Der Kläger war zunächst als Arbeitnehmer und seit 1984 über 20 Jahre lang selbstständig tätig. Seine 1986 abgeschlossene Lebensversicherung hatte zum 1.11.2006 einen Rückkaufswert von etwa 68.000 Euro, da der Vertrag mit 21.000 Euro beliehen war, ergab sich nur ein netto Wert von etwa 47.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war kein Verwertungsausschluss der Versicherung bis zum Eintritt des Ruhestandes vereinbart. Da der Kläger aufgrund der langjährigen selbstständigen Tätigkeit nicht über nennenswerte Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, argumentierte er, dass die Verwertung der Lebensversicherung zwangsläufig zur Armut im Alter führt. Doch obwohl der Kläger lediglich eine Anwartschaft in Höhe von 88,23 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, sah das Bundessozialgericht keine besondere Härte darin, die Lebensversicherung vor Inanspruchnahme von sogenannten Hartz IV Leistungen zu veräußern.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verwertung der Lebensversicherungen dann nicht zwingend erforderlich, wenn entweder die Veräußerung erhebliche Verluste bringen würde, (die aber nur dann gegeben sein sollen, wenn der Veräußerungserlös deutlich unter den eingezahlten Beiträgen liegt) oder eine Veräußerung aufgrund eines Verwertungsverbots vor Renteneintritt ausgeschlossen ist. Ansonsten gilt, dass vor dem Bezug von ALG II Vermögen, das über den Freibeträgen liegt, veräußert werden muss.
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