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Kein zwingender Verkauf einer Lebensversicherung für Prozesskostenhilfe
Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichtes Zweibrücken: Verkauf einer Lebensversicherung für Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht notwendig, wenn Lebensversicherung als Altersvorsorge dient
Eine Frau legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des AG Zweibrücken ein; da das AG ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe in einer familienrechtlichen Angelegenheit mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie zunächst ihre Lebensversicherung auflösen solle. Der Rückkaufswert betrug zum fraglichen Zeitpunkt ca. 4.200,00 Euro. Das OLG folgte aber in der jetzt bekannt gewordenen Entscheidung nicht dem AG, es stellte vielmehr auf die Altersvorsorge der Antragstellerin ab. So berücksichtigte das OLG, dass die Police erst im Jahre 2026 abläuft und die bisher erworbenen Rentenansprüche (ohne LV) lediglich 200,00 Euro monatlich betragen. Das OLG kam zu dem Schluss: „Die Auflösung der bestehenden Lebensversicherung ist danach insbesondere unzumutbar, wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.“
Der Gerichtsbeschluss kann unter folgendem Link http://cms.justiz.rlp.de/justiz/nav/704/70479ed1-9880-11d4-a735-0050045687ab,,,,fff70331-6c7f-90f5-bdf3-a1bb63b81ce4.htm
mit dem Aktenzeichen "6 WF 192/07"
abgerufen werden.
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