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Versicherer müssen Mindestrückkaufswert zahlen

Versicherungsnehmer sollten bei Kündigung genau hinsehen

Bereits im Urteil vom 12.10.2005 hatte der BGH verkündet, dass die Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, bei Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages einen Mindestrückkaufswert zu zahlen. Dies gilt für bis 2001 abgeschlossene Verträge.

Wer nach kurzer Laufzeit seine Lebensversicherung gekündigt hat, bekam oft nur einen sehr geringen oder gar keinen Geldbetrag ausbezahlt. Dies rührte daher, dass die Abschlusskosten und eine Stornogebühr mit den Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden.
Diese Klauseln wurden durch den BGH für unwirksam erklärt. Die o. a. Kosten dürfen also bei einer Kündigung nicht abgezogen werden. Die Versicherungsgesellschaften versuchten, durch neue Klauseln die Mehrkosten aufzufangen. Doch auch die neuen Klauseln wurden durch den Bundesgerichtshof kassiert.

Allerdings dürfte die Thematik zumindest bei den Verträgen, die bis 2001 abgeschlossen wurden, keine große Rolle mehr spielen, da die Rückkaufswerte inzwischen deutlich angestiegen sein dürften. Wer sich von diesen Verträgen trennen will, ist daher gut beraten ein Angebot des Zweitmarktes einzuholen. Dabei liegt der Vorteil nicht nur in einer höheren Zahlung als bei Kündigung der Police erfolgen würde, sondern auch in einem weiterhin bestehenden Todesfallschutz, da die Police bei Verkauf fortgeführt wird.

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25.03.2008 13:05 Alter: 9 Jahre

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