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Wer Leistungen wie ALG II beantragt, muss Konten offenlegen
Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes in Kassel
Die Offenlegung von Konten gehört nach Auffassung des Bundessozialgerichtes zu den Mitwirkungspflichten der Antragsteller von sogenannten Hartz-IV-Leistungen wie ALG II. Damit verstößt die Kontenoffenlegung nicht gegen den Sozialdatenschutz. Dies hatte der Kläger vermutet, der seine persönlichen Kontodaten nicht der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) aushändigen wollte. Die Arge gab an, sie könne die Anspruchsberechtigung nur prüfen, wenn sie auch die Zahlungseingänge auf dem Konto des Antragstellers einsehen könnte. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts gaben der Auffassung der Arge Recht, monierten aber auch, dass die Jobcenter darauf hinweisen müssen, dass bestimmte Angaben, die auf Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit hinweisen geschwärzt werden können. Der Auszahlungsbetrag muss jedoch erkennbar sein.
Aktenzeichen Bundessozialgericht B 14 AS 45/07 R
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