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Angebote um Lebensversicherung zu verkaufen auch in 2009

Steuerliche Neuregelung hält kleine Überraschungen parat / Verkauf steuerpflichtiger Policen auch in 2009 vorteilhaft

Das Versicherungsnehmer eine Alternative zur Rückgabe Ihrer Police an die Versicherung haben ist noch nicht viele Jahre bekannt. Der Markt stieg seit Jahren stetig, zum Teil sehr ordentlich an, seit diesem Jahr stagniert der Markt, geht im Volumen sogar deutlich zurück. Dies hat verschiedene Ursachen, die überwiegend bei den Aufkäufern und nur zu einem kleinen Teil bei den Policen liegen. Eine Ursache ist ein Steuereffekt, den die Versicherungswirtschaft aus Angst vor dem Zweitmarkt der Regierung vor Jahren auf die To-do-Liste gesetzt hatte. Der Punkt, um den es geht, ist die bis 31.12.2008 geltende Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne aus einer Veräußerung einer Lebensversicherung. Denn bis dahin galt: Die Rückgabe einer (noch) steuerpflichtigen Police (z. B. wenn die Mindestlaufzeit von 12 Jahren noch nicht erfüllt war), löste bei der Zahlung des Rückkaufswertes einen Steuereinbehalt aus. Wer dieselbe Police jedoch nicht an die Versicherung zurückgab, sondern verkaufte, der musste diesen Kaufpreis nicht versteuern. Dem Fiskus entging durch diese Regelung allerdings nichts, denn die Police wurde in vollem Umfang steuerpflichtig, allerdings beim Erwerber. Dennoch wurde diese Regelung durch die Bundesregierung gekippt und ab 1.1.2009 sind Policen die noch keine 12 Jahre laufen sowohl bei der Rückgabe an die Versicherung, als auch bei einem Verkauf steuerpflichtig. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied, der in der Berechnung und dem Zeitpunkt der Steuerzahlung liegt. Denn der Berechnungsmodus bei der Rückgabe an die Versicherung entspricht dem üblichen Vorgehen, es wird der Ertragsanteil der Police ermittelt, also welche Erträge damit erzielt wurden. Darauf werden die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag ermittelt und abgeführt. Bei der Veräußerung auf dem Zweitmarkt, an spezialisierte Aufkäufer wird stattdessen ein „Veräußerungsgewinn“ ermittelt. Dabei wird dem Kaufpreis, den der Verkäufer erhält, die Summe der eingezahlten Beiträge gegenübergestellt. Nicht selten ergibt sich dabei das Bild, das bei einer Rückgabe an die Versicherung Steuern einbehalten werden, bei einem Verkauf aber gar keine Steuern anfallen, weil die Summe der eingezahlten Beiträge höher ist, als der Kaufpreis (der aber natürlich über dem Rückkaufswert der Versicherung liegt), mithin steuerlich ein Veräußerungsverlust entsteht. Ein Verkauf ist natürlich schon deshalb immer besser als eine Rückgabe an die Versicherung, weil der Kunde eben einen höheren Preis erzielt, als er von der Versicherung erhält. Unabhängig von allen Steuereffekten. Bei steuerpflichtigen Verträgen lohnt es sich also immer, zunächst ein Angebot des Zweitmarktes einzuholen.

29.04.2009 10:22 Alter: 8 Jahre

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