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BFH kippt Besteuerung der Jahreswagen für Betriebsangehörige
Geldwerter Vorteil nur dann zu versteuern, wenn er tatsächlich existiert
Mitarbeiter von Automobilherstellern konnten früher erhebliche Vorteile erzielen, wenn sie das Fahrzeug direkt von Ihrem Arbeitgeber bezogen. Denn dieser räumte seinen Mitarbeitern Preisnachlässe ein. Wie es sich für Deutschland gehört, hielt der Fiskus sofort die Hand auf, die Versteuerung des „Geldwerten Vorteils“ war abzuführen. Dennoch lohnte sich auch nach Steuern dieses Modell viele Jahre, solange der Wiederverkaufswert nach einem Jahr noch über dem Wert lag, den der Mitarbeiter nach Abzug des Kaufpreises und zu zahlender Steuern, erzielte. Doch die Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung haben dazu geführt, dass der Listenpreis des Herstellers lange nicht mehr gilt und Rabatte auch von anderen Marktteilnehmern angeboten und nachgefragt werden. Diese Entwicklung hat man im Bundesfinanzministerium nicht bemerkt. Kein Wunder hätte man sie bemerkt, wären die Steuereinnahmen gesunken. Das geht natürlich nicht. Also musste (wie immer) sich der BFH mit der Angelegenheit befassen, und befand: Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers kann nicht mehr die alleinige Bemessungsgrundlage sein. Hätte der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu dem vom Arbeitgeber angebotenen Preis auch auf dem freien Markt erwerben können, muss der geldwerte Vorteil, entfallen.
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