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BGH stärkt Verbraucherrechte bei Ratenkrediten in Grundsatzurteil
Vertragliche Koppelung von Darlehen und Restschuldversicherung müssen transparent sein
Der BFH hat in einem neuen Grundsatzurteil (Aktenzeichen: XI ZR 45/09) die Rechte von Darlehensnehmern gestärkt. Verbraucherschützer kritisieren seit Langem die Praxis einzelner Kreditinstitute, die Vergabe von Ratenkrediten vom Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig zu machen. In dem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, waren ein Ratenkredit und eine Restschuldversicherung als verbundenes Geschäft abgeschlossen worden, ohne, dass die Darlehens- und Versicherungsnehmer dies erkennen konnten. Der Verbraucherkredit war um die Versicherungsprämie erhöht worden und der Darlehens- und der Versicherungsvertrag standen in einer Beziehung. Beide Verträge waren nach Ansicht der Richter so miteinander verknüpft, dass sie wirtschaftlich eine Einheit bildeten. Dass dies nicht transparent war, brachte den Fall vor den BGH, der zugunsten der Kläger entschied. Verbraucherschützer fordern seit Langem, die Kosten für Versicherungen, die zusammen mit einem Ratenkredit abgeschlossen werden, in die Effektivzinsberechnung einzubeziehen.
Kredite ohne Restschuldversicherung sind daher günstiger, da keine Kosten für zusätzliche Versicherungen anfallen. Aus diesem Grund sind beispielsweise Policendarlehen besonders günstig. Dabei beleihen Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung und erhalten so besonders niedrige Zinsen.
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