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Lebensversicherer wegen Kündigungsmodalitäten unter Druck
Landgericht Hamburg entscheidet zugunsten der Verbraucherzentrale Hamburg, Kündigungen waren in den dem Urteil zugrunde liegenden Fällen intransparent und Nachteile der Kündigung oder Beitragsfreistellung wurden nicht ausreichend dargestellt
Dieser Punkt scheint an die Verbraucherzentrale Hamburg zu gehen. Diese hatte eine Verbandsklage gegen drei namhafte Lebensversicherer angestrengt, bei der es vor allem um die Frage der vorzeitigen Kündigung von Lebensversicherungen ging. Hier sah die Verbraucherzentrale wesentliche Klauseln zur Kündigung, Beitragsfreistellung sowie den Stornoabzug zu intransparent, sodass der wirtschaftliche Nachteil nicht klar genug herausgestellt wurde. Das Landgericht Hamburg hat sich dieser Sichtweise wohl angeschlossen, eine Urteilsbegründung steht aber derzeit noch aus. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig und es wird erwartet, dass die Assekuranz aller Voraussicht nach in Berufung geht. Sollte das Urteil Bestand haben und auch für Kündigungen zwischen 2001 und 2007 gelten, dürften erhebliche Kosten auf die Versicherungen zukommen. Inhaltlich müssen sich die Versicherungen in der Tat die Frage gefallen lassen, ob sie es sich bei Kündigungen nicht allzu leicht machen. Denn allein der Ausweis eines Rückkaufswertes bedeutet letztlich nicht viel. Insbesondere verdeutlicht ein Rückkaufswert nicht, wie viel man eingezahlt hat und welche Abzüge der Versicherer wegen der Kündigung oder Beitragsfreistellung vornimmt.
Als Versicherungsnehmer müsste man ohne eine Berechnung der Versicherung erheblich in die Tiefen der Mathematik und der jeweiligen Vertragsgestaltungen eindringen, um sich der Nachteile einer Kündigung bewusst zu werden. Inwieweit das Gericht hier Angaben erwartet, muss man aber noch bis zur Vorlage der Urteilsbegründung abwarten. Aufgrund der sehr ähnlichen Vertragsgestaltungen der Versicherer geht die Verbraucherzentrale Hamburg von einer hohen Bedeutung für die gesamte Versicherungsbranche aus und rät Verbrauchern, die eine Lebensversicherung zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen und gekündigt haben, Ansprüche anzumelden. Kritisch muss man allerdings fragen, wem die Kosten, wenn es denn so kommen sollte, zuzurechnen sind. Aller Voraussicht nach werden, zumindest zu einem erheblichen Teil, auch die Versicherten dafür bluten müssen. Insofern ist das Urteil zwar gut für die Verbraucher, die Ihre Policen in den fraglichen Jahren gekündigt haben, aber schlecht für die, die Ihre Kapitallebensversicherung weiter fortgeführt haben.
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