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Policendarlehen statt Prozesskostenhilfe
Entscheidung des OLG Stuttgart zum Einsatz von Lebensversicherungen zur Porzesskostenfinanzierung
Das OLG Stuttgart hat in einer vor Kurzem veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass Lebensversicherungen erst beliehen oder gekündigt werden müssen, bevor ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht. Dies gilt zumindest, wenn die Lebensversicherung nicht die alleinige Altersvorsorge ist und die Policen nicht -wie Riester- oder Rüruprenten- staatlich gefördert werden. In dem Fall hatte eine 38 jährige berufstätige Frau Prozesskostenhilfe für die Ehescheidung beantragt. Sie verfügte über Rentenanwartschaften und hat zudem eine Lebensversicherung und ein Bausparguthaben. Die Lebensversicherung müsse vor einer Belastung der Allgemeinheit beliehen oder aufgelöst werden. Für die Beleihung argumentierten die Richter
(AZ.: 8 WF 105/09) im Besonderen, da hier Verluste aus der Auflösung vermieden werden können.
Das Urteil kann hier nachgelesen werden.
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