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Zinsen bei Prämiensparverträgen dürfen nicht einseitig festgesetzt werden
BGH stellt sich vor Verbraucher
Wieder einmal musste der BGH Verbraucherrechte gegen Bankeninteressen klarstellen. In Prämiensparverträgen verpflichten sich Sparer einen bestimmten Betrag teilweise über lange Zeiträume zu sparen und die Bank verpflichtet sich zur Verzinsung des Sparguthabens. Dazu kommen noch Prämien, meist nach erreichen bestimmter Laufzeiten und / oder Sparsummen. Dabei ging es im Urteil des BGH (AZ.: XI ZR 197/09) um die Frage, wie sich die Zinsen in den Folgejahren entwickeln können. Denn Sparkassen und Banken hatten sich in den Verträgen bei Zinsänderungen weitgehende Gestaltungsfreiheit zugebilligt. Doch das ging den Richtern des BGH zu weit. Ein einseitiges Zinsänderungsrecht sehen sie nicht. Stattdessen müssen die Zinsen anhand des von der Bundesbank veröffentlichten Referenzzinssatzes für langfristige Spareinlagen ermittelt werden. Für die meisten Verbraucher bedeutet das Urteil wohl eine bessere Verzinsung als bisher.
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