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Sparer mit geringen Einkommensteuersätzen können künftig früher mit Erstattungen von Abgeltungssteuer rechnen
Für die Abgeltungssteuer kommt es auf den individuellen Tarif an
Sparer, die Kapitaleinkünfte erklären, führen auf die Erträge in der Regel Abgeltungssteuer dann ab, wenn die Erträge anfallen. Soweit so gut. Wer aber einen geringeren persönlichen Steuersatz hat, kann sich die Abgeltungssteuer entsprechend erstatten lassen. Für Steuerzahler, die vierteljährliche Vorauszahlungen leisten, können diese Vorauszahlungen zukünftig niedriger ausfallen, wenn im Rahmen einer sogenannten „Günstigerprüfung“ nachgewiesen wird, dass der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt. Allerdings müssen dann alle Kapitalerträge auch deklariert werden. Siehe dazu auch den interessanten Artikel der FTD. Versicherungsnehmer, die steuerpflichtige Lebensversicherungen verkaufen (Abschluss nach 1.1.2005 oder vor 1.1.2005, aber noch keine 12 Jahre gelaufen) können diese Regelung ebenfalls nutzen, wenn der Verkauf einen negativen Kapitalertrag bringt. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der gezahlten Beiträge höher ist, als der erzielte Kaufpreis. Dies gilt nicht bei der Rückgabe von Altverträgen an die Versicherung, da bei Rückgabe nach der Altregelung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anfallen.
Ebenfalls gilt dies nicht bei Policen, die bereits länger als 12 Jahre laufen, da diese nach der Altregelung sowohl beim Verkauf, als auch bei der Rückgabe an die Versicherung steuerfrei sind.
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