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Welche steuerlichen Aspekte gilt es, bei Policendarlehen zu beachten?
Die Tücke liegt im Detail
Lebensversicherungen sind eine der beliebtesten Anlageklassen der Deutschen Haushalte. Das Hauptmotiv neben der Risikoabsicherung liegt in der Altersvorsorge. Die steuerliche Privilegierung der Lebensversicherung galt Jahrzehnte und führte nicht in wenigen Fällen dazu, dass magere Verzinsungen der Policen durch die Steuerfreiheit der Ablaufleistung in der Nachsteuerbetrachtung zu einem lukrativen Investment wurden. Versicherungspolicen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, mussten schon ohne den Vorteil einer steuerfreien Ablaufleistung auskommen. Besonders attraktiv sind daher nach wie vor, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträge.
Die Schwierigkeit vieler Versicherungsnehmer liegt jedoch in der langen Laufzeit. Die Steuerfreiheit galt auch in den Altverträgen u. a. nur dann, wenn die Gesamtlaufzeit der Police auf mindestens 12 Jahre abgeschlossen wurde. In der Regel laufen die meisten Policen aber wesentlich länger als 12 Jahre. Doch in den Jahren in, denen der Vertrag bespart wird, kann vieles passieren. Eine Ehe wird geschlossen und wieder getrennt, Immobilien werden erworben und wieder veräußert, Kinder kommen auf die Welt, Arbeitslosigkeit oder Krankheit können die Haushaltskasse belasten. Doch der einmal vereinbarte Beitrag für die Lebensversicherung muss gezahlt werden. Wird die Belastung zu teuer, kann man die Police auch beitragsfrei stellen lassen. Dann wird aber die ursprüngliche Versicherungssumme gekürzt und die Ablaufleistung fällt niedriger aus.
Wer Geld benötigt und auf der anderen Seite über eine Kapitallebensversicherung oder private Rentenversicherung verfügt, gerät nicht selten in die Versuchung, diese bei Geldbedarf zu kündigen. Doch das ist der falsche Weg, denn wenn die Police bereits seit einigen Jahren läuft, verliert man dabei erhebliche Werte. Zum einen ist der Steuervorteil futsch. Zum anderen verliert man Schlussüberschussanteile, das sind Gewinne, die mit den eingesetzten Geldern erzielt wurden, die aber erst bei Ablauf der Police ausgezahlt werden. Wer vorher kündigt, finanziert die Versichertengemeinschaft und den Versicherer. In solchen Fällen ist daher ein Policendarlehen besonders ratsam. Policendarlehen bedeutet die Beleihung einer bestehenden Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherung. Beleihen kann man in der Regel den Rückkaufswert.
Damit der Vorteil der steuerfreien Ablaufleistung erhalten bleibt, gilt es allerdings ein paar Besonderheiten zu beachten. Etwas vereinfacht kann man sagen, die Zinsen, die für das Policendarlehen gezahlt werden, dürfen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein. Es ist daher vorher zu überlegen, wozu das Geld verwendet werden soll. Wer das Geld für private Zwecke benötigt hat nichts zu befürchten. Die Reparatur des Autos oder die Anschaffung rein privater Gegenstände, die nicht zur Erzielung von Einnahmen gedacht sind, stellen kein Problem dar. Wer sich nicht sicher ist, sollte seinen Steuerberater hinzuziehen. Die Beleihung wird ab einem Darlehensbetrag von 25.565 Euro zwingend dem Finanzamt angezeigt, aber auch Darlehen mit einem geringeren Betrag würden zum selben Ergebnis führen, wenn eine steuerschädliche Verwendung vorläge. Versicherungsnehmer sollten eine Steuerschädlichkeit der Police vermeiden, denn diese würde dazu führen, dass die Police insgesamt (also mit allen steuerpflichtigen Erträgen) steuerpflichtig wäre und Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von der Ablaufleistung einbehalten würden. Die Trennung der privaten von der beruflichen bzw. geschäftlichen Sphäre ist auch besonders für Selbstständige wichtig und Selbstständige sowie Freiberufler sollten daher den Steuerberater vor der Inanspruchnahme von Policendarlehen hinzuziehen. Denn für bestimmte Anschaffungen gibt es wieder Ausnahmen von der Regel, dass die Zinsen für das Policendarlehen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein dürfen.
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