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Keine Beleihung von Direktversicherungen möglich
Fast alle anderen Policen lassen sich beleihen
Direktversicherungen sind Lebensversicherungen, die ein Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitnehmer abschließt. Grundsätzlich gilt, dass eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung, die unter das Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge fällt, kann nicht beliehen werden. Hintergrund ist, dass diese Policen regelmäßig nicht abgetreten werden können und eine Verwertung vor Beginn des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers nicht möglich ist. Je nach Ausgestaltung finden sich auch Policen, bei denen der Arbeitnehmer nicht Versicherungsnehmer, sondern nur versicherte Person ist. Regelmäßig ist der Arbeitnehmer aber Bezugsberechtigter der Police. Solche Policen sind als Sicherheiten ungeeignet und werden daher nicht beliehen. Dies gilt auch für sogenannte Rürup- oder Riester-Verträgen, die im Kern ähnliche Verfügungsbeschränkungen enthalten, und eine Beleihung ausschließen. Alle anderen Policen, also die herkömmlichen Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherungspolicen lassen sich beleihen. Das gilt auch für beitragsfreie oder fondsgebundene Policen. Einzige Voraussetzung zur Beleihung bei unabhängigen Anbietern ist ein Mindestrückkaufswert von 1.000 Euro und es muss sich um eine Police eines Versicherers, der im Gesamtverband der Versicherungswirtschaft Mitglied ist, handeln. Günstige Anbieter von Policendarlehen sind unabhängige Anbieter, die Festzinsen bis zu 10 Jahren im Voraus bieten. Versicherungsnehmer sollten daher nicht einfach bei ihrem Versicherer ein Policendarlehen abschließen, sondern auch die Angebote unabhängiger Anbieter prüfen.
Policendarlehen mit Festzinsen und ohne Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.
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