News
BGH-Urteil lässt Rückkaufswerte von Lebensversicherungen steigen
Verbraucherzentrale siegt gegen Versicherer
Die Verbraucherzentrale Hamburg (VZH) geht seit Jahren gegen Versicherer wegen verschiedener Vertragsklauseln vor. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zugunsten der VZH entschieden. Diesmal ging es um Klauseln der Generali Leben, die die Verteilung von Abschlusskosten betreffen. Grundsätzlich hatte das der BGH zwar bereits entschieden, aber eben nicht für Verträge aus den Jahren 2001 bis 2007. Nun steht fest, dass auch bei Verträgen aus diesen Jahren eine Verteilung dann unzulässig ist, wenn dadurch der Rückkaufswert bei einer vorzeitigen Kündigung, weniger als die Hälfte der eingezahlten Beiträge beträgt. Viele Versicherungsexperten gehen davon aus, dass das Urteil des BGH bei den noch ausstehenden Verfahren gegen andere Versicherer bestätigt werden wird, da die Versicherer ähnliche Klauseln verwendet hätten. Somit könnten viele Versicherte von dem Urteil profitieren, vorausgesetzt, die Fälle sind noch nicht verjährt. Versicherungsnehmer, die ihre Policen nach dem 1. Januar 2009 gekündigt haben und die eine zu geringe Abrechnung aufweisen, müssen daher zügig handeln, es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Policendarlehen zur Überbrückung
Versicherungsnehmer, die sich von ihrer Kapitallebens- oder privaten Rentenpolice trennen wollen, aber erst das Urteil abwarten wollen, können die Zeit auch mit einem Policendarlehen überbrücken. Dabei wird die Police beliehen, und sobald Klarheit herrscht, wird das Darlehen zurückgeführt. Ohnehin sollte man sich keine Illusionen machen, dass eine Kündigung immer mit Verlust verbunden ist, auch wenn durch die Rechtsprechung des BGH diese Verluste nun geringer werden. Bei kurzfristigem Geldbedarf ist ein Policendarlehen daher immer die bessere Wahl um solche Verluste zu vermeiden. Zudem sind Policendarlehen bei unabhängigen Anbietern enorm günstig.
Kostengünstige Policendarlehen berechnen und Verluste aus der Kündigung vermeiden.
setzte einen Link auf diese Seite: