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BGH: Bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung drohen Verluste bis zur Hälfte der gezahlten Beiträge
Versicherungsnehmer können Verluste bei vorzeitiger Kündigung kaum vermeiden
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11. September 2013 bekundet, dass er die Linie zur sogenannten Mindestbetragsregel fortführen wird. Diese Linie heißt (vereinfacht formuliert): Versicherungsnehmer, die eine Lebensversicherung vorzeitig kündigen, müssen mindestens die Hälfte des „ungezillmerten Deckungskapitals“ erhalten. Damit bleiben Versicherungsnehmer auf den Verlusten sitzen, die bei einer vorzeitigen Kündigung entstehen können. Versicherer können insbesondere die Kosten zum Abschluss des Vertrages, der Beiträge zur Risikoabsicherung sowie die laufenden Verwaltungskosten in Abzug bringen. Nicht mehr zulässig sollen pauschale Stornoabzüge sein. Allerdings machen die Versicherer auch keine Angaben zu den konkreten Kostenpositionen, etwa wie hoch genau die Abschlusskosten des jeweiligen Vertrages sind. Versicherungsnehmer haben daher kaum eine Möglichkeit, die jeweiligen Kostenansätze bei der Kündigung von Policen zu überprüfen. Daher dürften weiterhin viele Versicherungsnehmer bei einer Kündigung vor Ablauf ganz erhebliche Verluste machen.
Bevor Versicherungsnehmer eine Kapitallebens- oder private Rentenpolice kündigen, muss eine Beleihung geprüft werden. Dabei können Verbraucher den aktuellen Rückkaufswert bis zur vollen Höhe beleihen. Verluste wie bei einer Kündigung fallen nicht an, denn die Police wird ungekündigt fortgeführt. Alle Versicherungsleistungen bleiben erhalten, das betrifft auch etwaige eingeschlossene Zusatzversicherungen. Die Beleihung kann jederzeit wieder zurückgeführt werden. Während der Laufzeit fallen für das Darlehen zwar Zinsen an, aber da der Deckungsstock der Police nicht belastet wird, verzinst sich die Police wie gehabt. Ein Policendarlehen ist daher die ideale Möglichkeit kurzfristig enorm günstig Geld aufzunehmen und dennoch die Altersvorsorge zu erhalten.
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Autor: Ulf Spielman
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