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Pfändung einer Lebensversicherung möglich, auch wenn diese als Altersvorsorge gedacht war
BFH Entscheidung: Pfändung einer Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht durch Finanzamt möglich, solange Wahlrecht auf Verrentung noch nicht ausgeübt wurde
Durch seine Entscheidung vom 31.07.2007 hat der BFH jetzt deutlich gemacht, dass die Pfändung einer Lebensversicherung nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Möglichkeit einer Verrentung besteht. In dem dem BFH zur Entscheidung vorgelegten Fall hatte ein Geschäftsführer einer insolvent gewordenen GmbH gegen die Pfändung seiner Lebensversicherung durch das Finanzamt vorgebracht, dass die Lebensversicherung zur Altersvorsorge gedacht war, dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil er als Geschäftsführer keine Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte. Die Situation des Geschäftsführers hat den BFH aber nicht interessiert, sondern er befand, dass eine Pfändung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil allein die Möglichkeit der Verrentung besteht, der Geschäftsführer aber von diesem Recht noch keinen Gebrauch gemacht hatte. Eine Ausübung des Rechts auf Verrentung sah der BFH nach der Pfändung nicht mehr gegeben, da dieses Recht ebenfalls gepfändet sei. In diesen Fällen sollte ein Verkauf der Lebensversicherung geprüft werden. Da die Police nach Verpfändung für den Versicherungsnehmer i.d.R. keinen Wert mehr haben dürfte, kann er durch einen Verkauf seine Verbindlichkeiten erheblich reduzieren und es bleibt dennoch ein weiterer Todesfallschutz erhalten. Für das Finanzamt ist der Verkauf aus denselben Gründen lukrativ. In jedem Fall sollte ein Angebot eingeholt werden.
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